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AG: Anpassung des kantonales Krankenversicherungsgesetz

(pd) Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat eine Botschaft zur Anpassung des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) vor.

Die Gesetzesänderung beinhaltet im Wesentlichen drei Änderungen. Erstens sollen die Krankenversicherer zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligungen direkt der SVA Aargau zurückerstatten können. Zweitens schlägt der Regierungsrat eine Änderung des Zeitpunkts vor, an dem der Grosse Rat über die Höhe des Kantonsbeitrags an die Prämienverbilligung beschliesst. Dritten, setzt er die Motion betreffend Optimierung der Liste der säumigen Versicherten um. Gleichzeitig soll im Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (ELG-AG) die rechtliche Grundlage zum Datenzugriff bei EL-Versicherten geschaffen werden.
In der Anhörung, die vom 20. August bis zum 22. Oktober 2021 dauerte, sprachen sich alle Anhörungsteilnehmer für die Schaffung einer Grundlage zur direkten Rückforderung beim Krankenversicherer und für den neuen Zeitpunkt der Festsetzung des Kantonsbeitrags aus. Eine Mehrheit der Anhörungsteilnehmer forderte zudem, mit der vorliegenden Gesetzesänderung die Motion von Dr. Martina Sigg betreffend Optimierung der Liste der säumigen Versicherten umzusetzen.

Rückforderung zu Unrecht bezogener Prämienverbilligung
Das KVGG hält fest, dass Versicherte zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen zurückbezahlen müssen. Bis anhin erfolgte die Abwicklung der Rückerstattung im Rahmen des elektronischen Datenaustausches über den Krankenversicherer. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau kam anlässlich eines Beschwerdeentscheids zum Schluss, dass bei zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen nicht der Krankenversicherer gegenüber der SVA Aargau rückerstattungspflichtig sei. Rückerstattungspflichtig sei gemäss § 37 Abs. 1 KVGG einzig die versicherte Person.
Die aktuelle Fassung des KVGG bildet keine genügende rechtliche Grundlage, um zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligungen direkt vom Krankenversicherer zurückzufordern. Die vorliegende Gesetzesänderung sieht deshalb explizit vor, dass die zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen vom Krankenversicherer an die SVA Aargau zurückzuerstatten sind. Der Krankenversicherer übernimmt dann die Rückforderung gegenüber den Versicherten.

Neuer Zeitpunkt für die Festlegung des Kantonsbeitrags
Gemäss der aktuell geltenden Fassung von § 4 Abs. 3 KVGG bestimmt der Grosse Rat jährlich durch Dekret im letzten Quartal des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahrs die Höhe des Kantonsbeitrags. Seit der Inkraftsetzung des KVGG per 1. Juli 2016 hat sich die Ausgangslage verändert. Das ordentliche Prämienverbilligungsverfahren läuft heute nach Einreichen des Antrags vollautomatisiert ab. Dadurch kann das Verfahren innerhalb eines kürzeren Zeitrahmens abgeschlossen werden. In den vergangenen Jahren hat sich die Praxis entwickelt, dass der Grosse Rat jeweils erst im zweiten Quartal des Antragsjahrs den Kantonsbeitrag festlegte. Weil das ordentliche Prämienverbilligungsverfahren nun vollautomatisiert abläuft, kann das Antragsverfahren auch innerhalb eines kürzeren Zeitrahmens erfolgen. Insofern ist die Einhaltung der Frist von § 4 Abs. 3 KVGG nicht mehr wesentlich für die gehörige Ausrichtung der Prämienverbilligung. Im Gegenteil, je später der Kantonsbeitrag festgelegt wird, umso genauer kann er hergeleitet werden, da Auswertungen des Vorjahres vorliegen. Der spätere Zeitpunkt erlaubt zudem, den Grossratsbeschluss direkt als Budgetwert in den Aufgaben- und Finanzplan (AFP) aufzunehmen. Der Regierungsrat schlägt vor, den Zeitpunkt von § 4 Abs. 3 KVGG der in den vergangenen Jahren gelebten Praxis anzugleichen (Festlegung des Kantonsbeitrags erst im zweiten Quartal des Antragsjahrs).

Ergänzung der Ausschluss­kriterien der Liste der säumigen Versicherten
Mit dem Vorliegen eines Verlustscheins für nicht bezahlte Krankenkassenforderungen kann davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Personen zahlungsunfähig sind. Zahlungsunfähige Personen sollen nicht auf der Liste der säumigen Versicherten stehen. Um die entsprechende Motion (20.321) von Dr. Martina Sigg vom 8. Dezember 2020 betreffend Optimierung der Liste der säumigen Versicherten umzusetzen, schlägt der Regierungsrat eine entsprechende Ergänzung der Ausschlusskriterien gemäss § 25 KVGG vor. Versicherte, gegen die ein oder mehrere Verlustscheine für nicht bezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eines Krankenversicherers vorliegen, sollen nicht auf der Liste der säumigen Versicherten stehen.

Überprüfung des EL-Anspruchs mittels Datenzugriff
Im Zuge der Änderung des KVGG soll gleichzeitig im Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (ELG-AG) die rechtliche Grundlage für den Datenzugriff bei EL-Versicherten geschaffen werden. Die SVA Aargau benötigt zur Berechnung und Überprüfung des EL-Anspruchs direkten Zugriff auf die notwendigen Sozialversicherungsdaten der anderen Sozialversicherungsbereiche der SVA Aargau sowie auf die Steuerdaten. In der Anhörung vom 1. März bis am 31. Mai 2019 hatte die Mehrheit der Anhörungsadressaten der Schaffung einer rechtlichen Grundlage zum Datenzugriff durch die SVA Aargau zugestimmt. Bei der Anmeldung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen weist die SVA Aargau explizit gegenüber den betroffenen Personen auf den besagten Datenzugriff hin.