lic. iur. Serap Hänggi, LL.M.
Rechtsberaterin
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Die Einsetzung eines Willensvollstreckers bzw. einer Willensvollstreckerin
Beim Tod eines Familienmitglieds haben Angehörige nicht nur mit der Trauer zu kämpfen, sondern auch mit dem Aufwand der Erbteilung. Auf die Hinterbliebenen kommt eine ganze Reihe von anspruchsvollen Aufgaben zu. Wenn die dringendsten Dinge wie zum Beispiel die Kündigung der laufenden Verträge der verstorbenen Person erledigt sind und die Trauerfeier durchgeführt ist, geht es darum, den Nachlass zu ordnen und aufzuteilen. Folglich stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, Familienangehörige und Freunde mit dieser Aufgabe zu betrauen, oder es doch ratsam ist, eher eine aussenstehende Person oder Institution zu ernennen.
Grundsätzlich ist jede Person oder Institution befugt, das Amt eines Willensvollstreckers auszuüben. Eine entsprechende Ausbildung oder andere Voraussetzungen gibt es in der Schweiz nicht. Anzumerken bleibt, dass eine eingesetzte Person aber auch nicht verpflichtet ist, das Amt des Willensvollstreckers anzunehmen, weshalb es ratsam ist, vorab die vorgesehene Person auch darüber zu informieren und zu fragen, ob sie diese Aufgabe wahrnehmen kann und möchte.
Üblicherweise wird bei verheirateten Personen meist der überlebende Ehepartner bzw. die Ehepartnerin als Willensvollstrecker/in eingesetzt. Für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder nacheinander Versterbens ist es üblich, eine weitere Person oder Institution in den Ehe- und Erbschaftsverträgen bzw. im Testament vorzusehen. Dies ist aber nicht in allen Fällen so, zumal die Bestellung des Ehegatten zum Willensvollstrecker im Schweizer Erbrecht sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringt und für einige Eheleute auch gar nicht in Frage kommt. Nicht verheiratete Personen sehen oft den Konkubinatspartner bzw. die Konkubinatspartnerin oder sonst nahestehende Personen aus ihrem Umfeld als Willensvollstrecker vor. Wichtig erscheint in jedem Fall, die individuellen Umstände und die Beziehung zwischen den Erben sorgfältig abzuwägen, um zu entscheiden, welche Option im konkreten Fall sinnvoll ist. Denn eine Einzelperson als Willensvollstrecker einzusetzen, kann problematisch sein, etwa dann, wenn nicht gemeinsame Kinder vorhanden sind. Es ist zu vergegenwärtigen, dass Erben praktisch auch immer Eigeninteressen haben, und die Nähe zu einzelnen Familienangehörigen kann zum Problem werden, wenn sie eine neutrale Optik verunmöglicht. In der Regel fehlt diesen Personen, sofern sie nicht selbst vom Fach sind, auch das fachliche Wissen, das vor allem bei komplexen Sachverhalten notwendig ist. Es macht daher Sinn, sich bei der Auswahl an gewisse Kriterien zu halten. So sollte der bzw. die Beauftragte idealerweise unparteiisch sein und die Vermögens- und Familiensituation des Erblassers kennen. Schliesslich ist es besonders bei komplizierten finanziellen Verhältnissen nützlich, einen Notar oder Anwalt als Willensvollstrecker einzusetzen.
Nicht zu vernachlässigen ist aber auch, dass ein Willensvollstrecker weitreichende Befugnisse hat und die Erben ihn oder sie nicht ohne Weiteres absetzen können, wenn er oder sie die Aufgaben nicht richtig oder nur schleppend erfüllt. Einen Willensvollstrecker sollte man deshalb sehr sorgfältig auswählen.
In bestimmten familiären Konstellationen wird die Einmischung einer aussenstehenden Person in interne Angelegenheiten als unerwünscht betrachtet, weshalb häufig ein Willensvollstrecker aus dem Kreis der Erben bestellt wird. Aber auch in solch einem Fall ist nicht zu vernachlässigen, dass dies eine anspruchsvolle Aufgabe ist. Die teilweise noch verbreitete Auffassung, dass es sich bei der Aufgabe des Willensvollstreckers um eine schnell erledigte Tätigkeit handelt, soll hiermit widerlegt werden. Ein Willensvollstrecker entlastet die Erben von administrativen Aufgaben, fordert ausstehende Zahlungen ein, begleicht offene Rechnungen und setzt Vermächtnisse um. Er ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Wert der Erbschaft bis zu deren Aufteilung erhalten bleibt. Die Aufgabe des Willensvollstreckers besteht also in erster Linie darin, die Erbschaft zu verwalten und die Erbschaftsschulden zu begleichen. Im Anschluss hat der Willensvollstrecker die Teilung der Erbschaft nach den im Testament festgehaltenen Wünschen des Verstorbenen vorzubereiten. Bei Streit zwischen den Erben nimmt der Willensvollstrecker die Rolle des Mediators ein. Er versucht eine Lösung für die Aufteilung des Erbes zu finden, die für alle Erben tragbar ist. Nicht zu vergessen ist, dass der Willensvollstrecker gemäss Gesetz auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. Als angemessen gilt laut Bundesgericht dabei ein Honorar, das sich nach dem effektiven Aufwand und einem berufsüblichen Stundenansatz richtet.
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