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Ratgeber Recht 34 – 2025

lic. iur. Serap Hänggi, LL.M.
Rechtsberaterin
Tel. 061 511 09 95, Tel. 076 325 09 95

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers bzw. einer Willensvollstreckerin
Beim Tod eines Familienmitglieds haben Angehörige nicht nur mit der Trauer zu kämpfen, sondern auch mit dem Aufwand der Erbteilung. Auf die Hinterbliebenen kommt eine ganze Reihe von anspruchsvollen Aufgaben zu. Wenn die dringendsten Dinge wie zum Beispiel die Kündigung der laufenden Verträge der verstorbenen Person erledigt sind und die Trauerfeier durchgeführt ist, geht es darum, den Nachlass zu ordnen und aufzuteilen. Folglich stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, Familienangehörige und Freunde mit dieser Aufgabe zu betrauen, oder es doch ratsam ist, eher eine aussenstehende Person oder Institution zu ernennen.
Grundsätzlich ist jede Person oder Institution befugt, das Amt eines Willensvollstreckers auszuüben. Eine entsprechende Ausbildung oder andere Voraussetzungen gibt es in der Schweiz nicht. Anzumerken bleibt, dass eine eingesetzte Person aber auch nicht verpflichtet ist, das Amt des Willensvollstreckers anzunehmen, weshalb es ratsam ist, vorab die vorgesehene Person auch darüber zu informieren und zu fragen, ob sie diese Aufgabe wahrnehmen kann und möchte.
Üblicherweise wird bei verheirateten Personen meist der überlebende Ehepartner bzw. die Ehepartnerin als Willensvollstrecker/in eingesetzt. Für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder nacheinander Versterbens ist es üblich, eine weitere Person oder Institution in den Ehe- und Erbschaftsverträgen bzw. im Testament vorzusehen. Dies ist aber nicht in allen Fällen so, zumal die Bestellung des Ehegatten zum Willensvollstrecker im Schweizer Erbrecht sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringt und für einige Eheleute auch gar nicht in Frage kommt. Nicht verheiratete Personen sehen oft den Konkubinatspartner bzw. die Konkubinatspartnerin oder sonst nahestehende Personen aus ihrem Umfeld als Willensvollstrecker vor. Wichtig erscheint in jedem Fall, die individuellen Umstände und die Beziehung zwischen den Erben sorgfältig abzuwägen, um zu entscheiden, welche Option im konkreten Fall sinnvoll ist. Denn eine Einzelperson als Willensvollstrecker einzusetzen, kann problematisch sein, etwa dann, wenn nicht gemeinsame Kinder vorhanden sind. Es ist zu vergegenwärtigen, dass Erben praktisch auch immer Eigeninteressen haben, und die Nähe zu einzelnen Familienangehörigen kann zum Problem werden, wenn sie eine neutrale Optik verunmöglicht. In der Regel fehlt diesen Personen, sofern sie nicht selbst vom Fach sind, auch das fachliche Wissen, das vor allem bei komplexen Sachverhalten notwendig ist. Es macht daher Sinn, sich bei der Auswahl an gewisse Kriterien zu halten. So sollte der bzw. die Beauftragte idealerweise unparteiisch sein und die Vermögens- und Familiensituation des Erblassers kennen. Schliesslich ist es besonders bei komplizierten finanziellen Verhältnissen nützlich, einen Notar oder Anwalt als Willensvollstrecker einzusetzen.
Nicht zu vernachlässigen ist aber auch, dass ein Willensvollstrecker weitreichende Befugnisse hat und die Erben ihn oder sie nicht ohne Weiteres absetzen können, wenn er oder sie die Aufgaben nicht richtig oder nur schleppend erfüllt. Einen Willensvollstrecker sollte man deshalb sehr sorgfältig auswählen.
In bestimmten familiären Konstellationen wird die Einmischung einer aussenstehenden Person in interne Angelegenheiten als unerwünscht betrachtet, weshalb häufig ein Willensvollstrecker aus dem Kreis der Erben bestellt wird. Aber auch in solch einem Fall ist nicht zu vernachlässigen, dass dies eine anspruchsvolle Aufgabe ist. Die teilweise noch verbreitete Auffassung, dass es sich bei der Aufgabe des Willensvollstreckers um eine schnell erledigte Tätigkeit handelt, soll hiermit widerlegt werden. Ein Willensvollstrecker entlastet die Erben von administrativen Aufgaben, fordert ausstehende Zahlungen ein, begleicht offene Rechnungen und setzt Vermächtnisse um. Er ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Wert der Erbschaft bis zu deren Aufteilung erhalten bleibt. Die Aufgabe des Willensvollstreckers besteht also in erster Linie darin, die Erbschaft zu verwalten und die Erbschaftsschulden zu begleichen. Im Anschluss hat der Willensvollstrecker die Teilung der Erbschaft nach den im Testament festgehaltenen Wünschen des Verstorbenen vorzubereiten. Bei Streit zwischen den Erben nimmt der Willensvollstrecker die Rolle des Mediators ein. Er versucht eine Lösung für die Aufteilung des Erbes zu finden, die für alle Erben tragbar ist. Nicht zu vergessen ist, dass der Willensvollstrecker gemäss Gesetz auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. Als angemessen gilt laut Bundesgericht dabei ein Honorar, das sich nach dem effektiven Aufwand und einem berufsüblichen Stundenansatz richtet.
Sollten Sie Fragen zur Willensvollstreckung haben, empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerne helfen wir Ihnen weiter. Sie können uns jederzeit kontaktieren..

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Ratgeber Recht 28 – 2025

lic. iur. Serap Hänggi, LL.M.
Rechtsberaterin
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Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen
Nebenkosten dürfen dem Mieter nur dann gesondert belastet werden und sind nicht im Nettomietzins inbegriffen, wenn die Parteien dies ausdrücklich so vereinbart haben. Eine entsprechende Vereinbarung kann vorsehen, dass die ausdrücklich bezeichneten Nebenkosten mit einer Pauschale abgegolten werden oder dass sie mindestens einmal jährlich abgerechnet werden, wobei der Mieter in der Regel Akontozahlungen leistet. Erhebt der Vermieter die Nebenkosten aufgrund einer Abrechnung, muss er diese jährlich mindestens einmal erstellen und dem Mieter vorlegen. Erhebt er sie pauschal, muss er auf Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen. Soweit die gesetzliche Regelung.
Wenn die Nebenkosten als Pauschale vereinbart sind, zahlt der Mieter also einen festen monatlichen Betrag, der die Nebenkosten abdeckt. Es gibt keine separate Nebenkostenabrechnung, und weder Mieter noch Vermieter können Nachzahlungen oder Erstattungen aufgrund tatsächlicher Kostenunterschiede fordern. Allerdings hat der Mieter das Recht, Auskunft über die Durchschnittskosten zu verlangen, und bei einer dauerhaften Unstimmigkeit zwischen Pauschale und tatsächlichen Kosten, kann eine Anpassung der Pauschale verlangt werden. Sie erhalten eine Nebenkostenabrechnung also nur, wenn in Ihrem Mietvertrag verschiedene Positionen als Nebenkosten bezeichnet sind, die Sie zusätzlich zum Nettomietzins bezahlen müssen. Bei dieser Akontozahlung erhalten Sie mit der jährlichen Abrechnung eine Gutschrift, wenn die effektiven Heiz- und Nebenkosten unter der Vorauszahlung liegen. Falls die tatsächlichen Kosten höher ausfallen als Ihre Akontozahlung, müssen Sie eine Nachzahlung leisten. Bedenken Sie aber, dass niemand frei von Fehlern ist, auch kein Vermieter. Und da die Nebenkostenabrechnung so einige Fehlerquellen beinhalten kann, sollten Sie als Mieter diese rechtzeitig genau prüfen und dies gleich von Anfang an. Prüfen Sie, ob die verrechneten Positionen in Ihrem Mietvertrag explizit als Nebenkosten aufgeführt sind: Sie müssen nur jene Nebenkosten bezahlen, die im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart und damit ausgewiesen sind. Unklare Begriffe wie Betriebskosten sind in einem Mietvertrag nicht zulässig; sie müssten genau konkretisiert werden. Genauso wenig zulässig ist der Verweis auf allgemeine Vertragsbedingungen. Für Sie als Mieterin oder Mieter muss klar sein, welche Nebenkosten Sie zusätzlich zur Miete bezahlen müssen.
Die Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung ist ein wichtiger Schritt für Mieter, um sicherzustellen, dass sie nicht zu viel bezahlen. Es ist ratsam, Belege einzusehen und die Abrechnung sorgfältig zu prüfen oder überprüfen zu lassen. Nebenkostenabrechnungen können im Rahmen der gesetzlichen Schranken auch rückwirkend angefochten werden. Im Schweizer Mietrecht und in der Rechtsprechung gibt es keine gesetzliche Vorschrift, dass die Mieterschaft die Nebenkostenabrechnung innert 30 Tagen anfechten muss. Besteht im Mietvertrag jedoch eine solche Vereinbarung, so muss diese nach der Rechtsprechung klar formuliert und verständlich sein.
Bei der Überprüfung der jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnung empfiehlt es sich, systematisch vorzugehen. Zunächst ist es wichtig, die einzelnen Positionen sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass nur jene Kosten berechnet werden, die durch den tatsächlichen Gebrauch entstanden sind. Reparatur- und Wartungskosten zählen nicht zu den Nebenkosten und dürfen daher nicht auf die Mieter umgelegt werden. Des Weiteren ist die Kontrolle des verwendeten Verteilschlüssels essenziell. Die Heiz- und Nebenkosten müssen anhand eines nachvollziehbaren Schlüssels auf alle Mietobjekte innerhalb der Liegenschaft verteilt werden. Obwohl die Art des Verteilerschlüssels nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, darf dieser ohne eine formelle Vertragsanpassung nicht geändert werden. Die Abrechnung sollte rechnerisch überprüft und mit den geleisteten Akontozahlungen verglichen werden, um etwaige Differenzen zu erkennen. Falls die Angaben des Vermieters unklar sind, besteht das Recht, Einsicht in die Belege zu verlangen. Dadurch kann nachvollzogen werden, welche Kosten in den einzelnen Positionen aufgeführt sind. Sollten bei der Prüfung Fehler entdeckt werden, ist es ratsam, höflich das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, um eine Korrektur der Abrechnung zu veranlassen. Ein sachlicher und respektvoller Austausch trägt in der Regel zu einer schnellen Klärung bei. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass die Abrechnung transparent und korrekt erfolgt und etwaige Unstimmigkeiten frühzeitig erkannt werden.
Sollten Sie detaillierte Fragen dazu haben, auch wie Sie alleine vorgehen können, empfehlen wir Ihnen, sich beraten zu lassen. Gerne helfen wir Ihnen weiter. Bei Fragen zu diesem Thema, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Ratgeber Recht 22 – 2025

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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend Kind
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein zentraler Aspekt der elterlichen Sorge und bezieht sich auf die Befugnis, den Wohnort eines Kindes festzulegen. Es ist von zentraler Bedeutung, da es darüber entscheidet, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. In der Regel steht dieses Recht beiden Elternteilen gemeinsam zu, wenn sie sich für eine gemeinsame elterliche Sorge entschieden haben. Dies bedeutet, dass beide Elternteile gleichberechtigt sind, wenn es darum geht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
Wenn ein Elternteil den Wunsch äussert, den Aufenthaltsort des Kindes zu ändern, ist dies nicht ohne Weiteres möglich. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Alternativ kann auch eine Entscheidung des Gerichts oder der Kindes-schutzbehörde eingeholt werden, insbesondere wenn der geplante Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder den persönlichen Kontakt des anderen Elternteils mit dem Kind hat.
In Fällen von Scheidung oder Trennung ist es üblich, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufrechterhalten wird. Dies bedeutet, dass beide Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausüben. Sollten sich die Eltern jedoch nicht über den Aufenthaltsort des Kindes einigen können, hat jeder Elternteil das Recht, beim Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. Das Gericht wird dann im besten Interesse des Kindes entscheiden, welcher Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekommt. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält, hat dieser auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und kann eigenständig entscheiden, wo das Kind leben soll. Es ist jedoch auch möglich, dass die Eltern weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt sind, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen wird.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Eltern bei Entscheidungen über den Aufenthaltsort des Kindes dem wachsenden Bedürfnis des Kindes nach Selbstständigkeit und verantwortungsbewusstem Handeln Rechnung tragen müssen. Der Wille des Kindes sollte, je nach Alter und Reife, in die Überlegungen einfliessen. Besonders bei älteren Kindern sollte der Wunsch des Kindes, bei welchem Elternteil es leben möchte, eine entscheidende Rolle spielen.
Wenn beiden Elternteilen die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zusteht, sind sie nach einer Trennung verpflichtet, einvernehmlich zu entscheiden, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Hierbei gibt es verschiedene Modelle: Das Kind kann überwiegend bei einem Elternteil leben und regelmässigen Kontakt zum anderen Elternteil haben. Alternativ können die Eltern auch eine abwechselnde oder alternierende Betreuung vereinbaren, wobei der Betreuungsumfang nicht zwingend gleichmässig aufgeteilt sein muss, jedoch von erheblichem Umfang sein sollte.
Sollte ein Elternteil nicht über die Obhut des Kindes verfügen oder ihm die elterliche Sorge entzogen worden sein, steht ihm gesetzlich ein Besuchsrecht zu. Dieses Recht ermöglicht es dem Elternteil, regelmässigen Kontakt zu seinem Kind zu pflegen, auch wenn er nicht die Hauptverantwortung für die Betreuung trägt.
Sollten Sie Probleme mit dem Aufenthaltsbestimmungerecht betreffend Kind haben, empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne kontaktieren.

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Ratgeber Recht 16 – 2025

Lda. Sonia Lopez, Rechtsanwältin
advoplus GmbH
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 561 78 44
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 503 71 44
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Erleichterte Einbürgerung dritte Generation
In der Schweiz leben zahlreiche junge Ausländerinnen und Ausländer, deren Grosseltern einst in die Schweiz eingewandert und deren Eltern hier aufgewachsen sind. Die grosse Mehrheit dieser Jugendlichen ist in der Schweiz geboren und geht auch hier zur Schule. Dadurch entwickeln sie eine tiefere Verbundenheit mit der Kultur, den Traditionen und der Lebensweise in der Schweiz als mit dem Herkunftsland der Grosseltern. Bis zur Rechtskraft der Abstimmung im Februar 2018 galten für diese Jugendlichen die gleichen strengen Einbürgerungsbestimmungen wie für ihre Eltern oder Grosseltern. Um das aufwändige und langwierige Verfahren zu vereinfachen, wollten National- und Ständerat diese Regelung ändern. Am 12. Februar 2017 sprach sich bekanntlich das Schweizer Stimmvolk mit 60,4% für eine erleichterte Einbürgerung von jungen Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation aus.
Die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung der dritten Generation sind wie folgt:
– Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erworben hat;
– Mindestens ein Elternteil hat die Niederlassungsbewilligung erworben, hat sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht;
– Die gesuchstellende Person ist in der Schweiz geboren, besitzt eine Niederlassungsbewilligung und hat mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht;
– Der Gesuchsteller ist erfolgreich integriert;
– Das Gesuch muss spätestens bis zum 25. Geburtstag eingereicht werden.
Das vollständige Gesuchsformular mit den erforderlichen Unterlagen ist beim Staatssekretariat für Migration einzureichen, das für die Durchführung des erleichterten Einbürgerungsverfahrens sowie für den Entscheid zuständig ist.
Die Idee der erleichterten Einbürgerung für junge Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation ist grundsätzlich sehr begrüssenswert, da sie die Integration von Menschen fördert, die in der Schweiz aufgewachsen sind und sich eng mit der hiesigen Kultur identifizieren. Allerdings gestaltet sich die Umsetzung der erleichterten Einbürgerung als herausfordernd, da eine Vielzahl einzureichender Unterlagen gefordert wird.
Sollten Sie sich erleichtert einbürgern lassen wollen und hierfür Hilfe benötigen, stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte der advoplus GmbH gerne juristisch bei..

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